20% Steuerbonus
Förderung über die Steuererklärung
20% sparen und das Klima schützen mit neuen Fenstern und Türen!
Seit dem 1. Januar 2020 ist es erstmals möglich, neben den Lohnkosten auch die Materialkosten einer energetischen Sanierungsmaßnahme steuerlich geltend zu machen. Insgesamt können 20% der Gesamtkosten (Lohn- und Materialkosten) von bis zu 200.000€ (max. also 40.000€) innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren direkt über die Steuererklärung erstattet werden. Dazu zählen auch Einzelmaßnahmen, also auch der Austausch von Fenstern, die nicht mehr den energetischen Voraussetzungen entsprechen.
Besonders einfach ohne vorherigen Antrag!Sie können die steuerliche Förderung als Teil der Einkommenssteuererklärung geltend machen und direkt von der Steuerschuld abziehen. Es ist kein Antrag vorab nötig!
Was wird gefördert?
- Das Gebäude oder die Eigentumswohnung muss älter als 10 Jahre sein.
- Die Immobilie muss ein selbstgenutztes Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung sein, die sie selbst bewohnen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Grundsätzlich sind alle Einzelmaßnahmen förderfähig, die auch als KfW förderwürdig gelten.*
Beispielrechnungen (z.B. Fenstersanierung bei einem Einfamilienhaus):
- Beispiel 1 – Renovierungsaufwand für neue Fenster: 20.000 €
- Steuererstattung/Steuerersparnis:
- 20% vom Renovierungsaufwand = 4.000 €
- Die Steuerersparnis wird auf 3 Jahre verteilt:
Im 1. Jahr 7%: 1.400 €
Im 2. Jahr 7%: 1.400 €
Im 3. Jahr 6%: 1.200 €
- Beispiel 2 – Renovierungsaufwand für neue Fenster: 30.000 €
- Steuererstattung/Steuerersparnis:
- 20% vom Renovierungsaufwand = 6.000 €
- Die Steuerersparnis wird auf 3 Jahre verteilt:
Im 1. Jahr 7%: 2.100 €
Im 2. Jahr 7%: 2.100 €
Im 3. Jahr 6%: 1.800 €
Wichtig zu wissen:
- Das Steuersparmodell ist nicht mit anderen Förderprogrammen kombinierbar.
- Für Renovierer mit geringer Steuerlast lohnt sich eventuell das Steuersparpaket nicht – hier greift das KfW Programm 430 besser. Achtung: Antragstellung beachten!
Was Sie noch wissen sollten!
- Für Denkmalschutzfenster, Fenster mit Sonderverglasung, Fenster mit besonderen Anforderungen (wie z.B. Schall- oder Brandschutz) sowie besondere Sicherheitsanforderungen, sind Abweichungen von Uw-Werten möglich.
- Das gleiche gilt auch für die Erneuerung von barrierearmen Fenstern, Terrassen- und Balkontüren.
Was muss sonst noch beachtet werden?
- Die Rechnung muss auf den Steuerpflichtigen ausgestellt werden.
- Die Rechnung muss in deutscher Sprache erstellt sein.
- Nach Abschluss der Maßnahmen muss lediglich eine Erklärung des ausführenden Unternehmens vorliegen, dass die energetischen Mindestanforderungen eingehalten wurden.
- Die Sanierung muss durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden.
- Existieren mehrere Eigentümer, kann die Förderung insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
- Das Fenster darf den Uw-Wert von 0,95 W/(qmK) nicht überschreiten.
- Bei Haustüren ist ein Uw-Wert von 1,3 W/(qmK) einzuhalten.
Zum Steuersparpaket gehören auch:
- Einbau oder Erneuerung von Lüftungsanlagen.
- Kosten für Inanspruchnahme eines Energieberaters (hier können 50% der Kosten geltend gemacht werden).
*das Steuersparmodell ist nicht mit KfW-Programmen kombinierbar